Änderungen im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) | Vereinfachte Kapitalbeschaffung jetzt bis 8 Millionen Euro möglich

(Erstellt am 23.10.2018 von Andreas Börnig)


Am 10.07.2018 ist das Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze in Kraft getreten ( siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25 ), das u.a. eine Befreiung von der Prospektpflicht bei öffentlichen Beteiligungsanangeboten bis 8 Millionen Euro (z.B.: Aktieneigenemission) enthält.

Aktien oder andere Beteiligungspapiere können jetzt nach Hinterlegung eines maximal drei DIN-A4-Seiten umfassenden Wertpapier-Informationsblatts bei der BaFin (pauschale Hinterlegungsgebühr: 500,-- € | unkomplizierte Erstellung nach gesetzlich vorgegebenem Schema) bis zu 8 Millionen Euro innerhalb von 12 Monaten öffentlich angeboten werden. Bis 1 Million Euro kann dies in Eigenregie ohne weitere Restriktionen bezüglich Stückelung oder Beteiligungsgrenzen erfolgen. Ab 1 Million Euro wird die Zusammenarbeit mit einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (zwecks Überwachung bestimmter Anlegervoraussetzungen) oder eine Mindeststückelung von 100.000,-- Euro gefordert.

Gegenwärtig entwickeln wir eine Erweiterung unserer öffentlichen Handelsunterstützung, mit der Eigenemissionen und die Überwachung von Beteiligungsgrenzen komfortabel organisiert werden können.

Wir informieren in Kürze über die weitere Entwicklung.


Quelle:
namensaktie.de GmbH | Aktienregister-Blog Recht