Transparenzregister | Hinweis aus aktuellem Anlass

(Erstellt am 06.12.2019 von Andreas Börnig)


Wie von mehreren unserer Kunden berichtet wurde, verschickt das Bundesverwaltungsamt (BVA) seit 02.12.2019 "nachdrückliche" Erinnerungsschreiben an nicht börsennotierte AGs mit der Aufforderung, den Transparenzregistermeldepflichten nachzukommen. Insbesondere bei Gesellschaften, die ausschließlich aus nicht meldepflichtigen Aktionären bestehen, sorgt dieses Schreiben für leichte Irritationen.

Auf Anfrage erklärte uns eine freundliche Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsamts als Hintergrund dieser Aufforderung die Erkenntnis, dass Transparenzregistermeldepflichten bisher nur schleppend erfüllt werden. Mit der Aufforderung soll eventuell betroffenen Gesellschaften die Gelegenheit gegeben werden, einen ordentlichen Zustand herzustellen, da ab 2020 schärfere Sanktionen bei Verstößen gegen die Transparenzregistermeldepflicht zu erwarten sind.

Wir empfehlen unseren Kunden, zunächst durch einen Klick auf den Button "Aufgabenreport" festzustellen, ob überhaupt meldepflichtige Aktionäre vorhanden sind.

Wenn ja:
Registrierung beim Transparenzregister ( https://transparenzregister.de ) und die erforderlichen Angaben einfach mit Copy & Paste aus dem Aufgabenreport in das Meldeformular beim Transparenzregister übertragen.

Wenn nein:
Prüfen, ob sich die aktuelle Vorstandsperson zweifelsfrei im Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister ( https://unternehmensregister.de ) recherchieren lässt (Im Normalfall sollte das so sein, es kann aber auch Ausnahmen geben). Anschließend kurze Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt, dass keine meldepflichtigen Anteilseigner vorhanden sind und der gesetzliche Vertreter im Bundesanzeiger problem- und kostenlos recherchierbar ist.


Quelle:
namensaktie.de GmbH | Aktienregister-Blog Recht