Wertpapierinformationsblatt (WIB) | Hinweis aus aktuellem Anlass

(Erstellt am 26.07.2019 von Andreas Börnig)


Am 21.07.2019 ist das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen in Kraft getreten, was u.a. Auswirkungen auf das Wertpapierprospektgesetz und auf die Erstellung eines Wertpapierinformationsblatts hat. Inhaltlich wurden die meisten europäischen Vorgaben zwar bereits vor dem 21.07.2019 in nationales Recht umgesetzt, zahlreiche Änderungen sind aber bei der Ordnung der Vorschriften zu berücksichtigen. Insbesondere der in WIB(s) häufig anzutreffende Verweis auf §3a WpPG lautet nun korrekt §4 WpPG.

Es empfiehlt sich daher, vor der Einreichung eines vor dem 21.07.2019 entworfenen WIB sämtliche Verweise – insbesondere zum WpPG oder WpHG – sorgfältig auf Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage zu überprüfen. Andernfalls wird die Gestattung des WIB durch die BaFin verweigert und eine Überarbeitung mit Neueinreichung gefordert. Insbesondere bei kurz bemessenen Zeichnungsfristen kann das zu Problemen führen, weil die gesetzlich festgesetzten Bearbeitungsfristen der BaFin in diesem Fall zurückgesetzt werden.


Quelle:
namensaktie.de GmbH | Aktienregister-Blog Recht