Die namensaktie.de GmbH betreut nicht börsennotierte AGs bei der gesetzeskonformen Organisation des Aktienregisters und bietet auf Mietbasis ein Komplettsystem aus Software, Beratung und technischem Support.
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Sehr geehrte Damen und Herren des Vorstands,
sehr geehrte Interessenten,
unsere auf Aktienregisterführung spezialisierte GmbH analysiert seit 1999 die Auswirkungen der Legislative auf die Verwaltung nicht in Girosammelverwahrung befindlicher Namensaktien und berücksichtigt diese bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung unserer Aktienregistersoftware "evolAr".
Erheblichen Einfluss auf die Algorithmen des Aktienregisters nahmen die im Juni 2015 erlassene vierte europäische Geldwäsche-Richtlinie und die im Januar 2016 in Kraft getretene Aktienrechtsnovelle. Im ersten Halbjahr 2018 waren erforderliche Anpassungen an die Artikel der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) prägend, gefolgt von der Integration eines Handels- und Emissionssystems zur bestmöglichen Nutzung der im Juli 2018 verabschiedeten Erleichterungen im Wertpapierprospektgesetz.
Die Covid-19-Krise des Jahres 2020 sorgte für den nötigen Antrieb, unsere Videokonferenz- und ProxyVoting- Tools zur Organisation virtueller Hauptversammlungen von der Beta-Phase in den Produktivmodus zu überführen.
Informationen zu diesen Themen stellen wir für Kunden und Interessierte in Blog-ähnlicher Form zur Verfügung. Die neuesten Beiträge finden Sie hier auf dieser Startseite (siehe unten).
Sollte Ihr Interesse vorrangig auf unsere kommerziellen Produkte zur Aktienregisterführung ausgerichtet sein, empfehle ich einen Klick auf die obigen Menüpunkte.
Für Fragen oder Anregungen stehe ich gern per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit besten Grüßen
Andreas Börnig
(Geschäftsführer namensaktie.de GmbH)
Transparenzregister | Hinweis aus aktuellem Anlass
(Erstellt am 06.12.2019 von Andreas Börnig)Wie von mehreren unserer Kunden berichtet wurde, verschickt das Bundesverwaltungsamt (BVA) seit 02.12.2019 "nachdrückliche" Erinnerungsschreiben an nicht börsennotierte AGs mit der Aufforderung, den Transparenzregistermeldepflichten nachzukommen. Insbesondere bei Gesellschaften, die ausschließlich aus nicht meldepflichtigen Aktionären bestehen, sorgt dieses Schreiben für leichte Irritationen.
Auf Anfrage erklärte uns eine freundliche Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsamts als Hintergrund dieser Aufforderung die Erkenntnis, dass Transparenzregistermeldepflichten bisher nur schleppend erfüllt werden. Mit der Aufforderung soll eventuell betroffenen Gesellschaften die Gelegenheit gegeben werden, einen ordentlichen Zustand herzustellen, da ab 2020 schärfere Sanktionen bei Verstößen gegen die Transparenzregistermeldepflicht zu erwarten sind.
Wir empfehlen unseren Kunden, zunächst durch einen Klick auf den Button "Aufgabenreport" festzustellen, ob überhaupt meldepflichtige Aktionäre vorhanden sind.
Wenn ja:
Registrierung beim Transparenzregister ( https://transparenzregister.de ) und die erforderlichen Angaben einfach mit Copy & Paste aus dem Aufgabenreport in das Meldeformular beim Transparenzregister übertragen.
Wenn nein:
Prüfen, ob sich die aktuelle Vorstandsperson zweifelsfrei im Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister ( https://unternehmensregister.de ) recherchieren lässt (Im Normalfall sollte das so sein, es kann aber auch Ausnahmen geben). Anschließend kurze Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt, dass keine meldepflichtigen Anteilseigner vorhanden sind und der gesetzliche Vertreter im Bundesanzeiger problem- und kostenlos recherchierbar ist.
Wertpapier-Informationsblatt (WIB) | Hinweis aus aktuellem Anlass
(Erstellt am 26.07.2019 von Andreas Börnig)Am 21.07.2019 ist das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen in Kraft getreten, was u.a. Auswirkungen auf das Wertpapierprospektgesetz und auf die Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatts hat. Inhaltlich wurden die meisten europäischen Vorgaben zwar bereits vor dem 21.07.2019 in nationales Recht umgesetzt, zahlreiche Änderungen sind aber bei der Ordnung der Vorschriften zu berücksichtigen. Insbesondere der in WIB(s) häufig anzutreffende Verweis auf §3a WpPG lautet nun korrekt §4 WpPG.
Es empfiehlt sich daher, vor der Einreichung eines vor dem 21.07.2019 entworfenen WIB sämtliche Verweise – insbesondere zum WpPG oder WpHG – sorgfältig auf Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage zu überprüfen. Andernfalls wird die Gestattung des WIB durch die BaFin verweigert und eine Überarbeitung mit Neueinreichung gefordert. Insbesondere bei kurz bemessenen Zeichnungsfristen kann das zu Problemen führen, weil die gesetzlich festgesetzten Bearbeitungsfristen der BaFin in diesem Fall zurückgesetzt werden.
Änderungen im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) | Vereinfachte Kapitalbeschaffung jetzt bis 8 Millionen Euro möglich
(Erstellt am 23.10.2018 von Andreas Börnig)Am 10.07.2018 ist das Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze in Kraft getreten ( siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25 ), das u.a. eine Befreiung von der Prospektpflicht bei öffentlichen Beteiligungsanangeboten bis 8 Millionen Euro (z.B.: Aktieneigenemission) enthält.
Aktien oder andere Beteiligungspapiere können jetzt nach Hinterlegung eines maximal drei DIN-A4-Seiten umfassenden Wertpapier-Informationsblatts bei der BaFin (pauschale Hinterlegungsgebühr: 500,-- € | unkomplizierte Erstellung nach gesetzlich vorgegebenem Schema) bis zu 8 Millionen Euro innerhalb von 12 Monaten öffentlich angeboten werden. Bis 1 Million Euro kann dies in Eigenregie ohne weitere Restriktionen bezüglich Stückelung oder Beteiligungsgrenzen erfolgen. Ab 1 Million Euro wird die Zusammenarbeit mit einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (zwecks Überwachung bestimmter Anlegervoraussetzungen) oder eine Mindeststückelung von 100.000,-- Euro gefordert.
Gegenwärtig entwickeln wir eine Erweiterung unserer öffentlichen Handelsunterstützung, mit der Eigenemissionen und die Überwachung von Beteiligungsgrenzen komfortabel organisiert werden können.
Wir informieren in Kürze über die weitere Entwicklung.
Meldungen an das Transparenzregister | Stichtag 01.10.2017
(Erstellt am 05.07.2017 von Andreas Börnig)Am 26.06.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten ( siehe Bundesgesetzblatt S.1822ff ), das u.a. Regelungen zu künftigen Meldungen an das Transparenzregister enthält.
Vorstände nicht börsennotierter Aktiengesellschaften sind jetzt verpflichtet, Informationen über natürliche Personen, die eine Kapitalbeteiligung (oder Stimmrechte) ab 25% kontrollieren, in vorgeschriebener Form an das Transparenzregister zu übermitteln.
Wie bereits gemutmaßt, dient bei Namensaktionären das Aktienregister als erste Datenbasis für die Ermittlung mitteilungspflichtiger Sachverhalte, da diese - im Gegensatz zum Inhaberaktionär - Ihre Meldepflicht gegenüber der AG in der Regel bereits anderweitig (§20 Absatz 4 GwG), z.B. im Rahmen eines Umschreibungsantrags, erfüllt haben. Unabhängig davon wird es meist erforderlich sein, weitere Auskünfte von dem betreffenden Aktionär bzw. seinem gesetzlichen Vertreter einzuholen.
Bereits festgelegt wurde der Stichtag (01.10.2017), bis zu dem die Meldungen erstmals übermittelt sein müssen (§59 Absatz 1 GwG), sowie die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die fristgerechte Meldepflicht (§56 Absatz 1 Punkt 53 bis 55 GwG ), wonach das Bußgeld bei leichten Vergehen maximal 100.000 € (§56 Absatz 3 GwG) betragen darf.
Geführt wird das Transparenzregister vom Bundesanzeiger Verlag. Weitere Informationen sind auf der Homepage des Transparenzregisters unter https://transparenzregister.de zu finden.
Wir informieren in Kürze über die weitere Entwicklung und bemühen uns, fristgerecht eine bestmögliche Unterstützung für das Meldeverfahren in unsere evolAr-Server zu integrieren.
Update 06.09.2017:
HINWEIS:
Ein Überwachungstool für die Mitteilungen im Transparenzregister ist jetzt in den Aufgabenreport der evolAr-Aktienregisterserver integriert.
EMPFEHLUNG:
Zeit für die Umsetzung - Elektronisches Transparenzregister geht online
(Fundiert kritische Beschreibung der bisherigen (25.8.2017) Umsetzung des Transparenzregisters im CMS-Blog)
BaFin ändert Auslegungspraxis und entlastet virtuelle Bestandsdokumentationen im Aktienregister von der Genehmigungspflicht
(Erstellt am 14.04.2016 von Andreas Börnig)Mit Schreiben vom 06.04.2016 (Kopie für Kunden auf Anfrage) hat uns die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigt, dass rein virtuelle Bestandsdokumentationen im Aktienregister nicht mehr den Tatbestand des genehmigungspflichtigen Depotgeschäfts auslösen können, wenn auf die Erstellung und Verwahrung von Globalurkunden verzichtet wird.
Der Verzicht auf Globalverbriefung ist seit Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 unbedenklich. Unverkörperte Aktien werden Kraft Gesetzes als Namensaktien behandelt (u.a. Pflicht zur Führung eines Aktienregisters nach §67 AktG, rechtssichere Vinkulierung).
Ungeachtet dessen ist das Thema "Verbriefung" für die nicht börsennotierte AG damit noch nicht ganz vom Tisch.
Nach allgemeiner Meinung kann der Verbriefungsanspruch des Aktionärs satzungsgemäß nur eingeschränkt (kein Verbriefungsanspruch auf seinen Anteil), aber nicht gänzlich entzogen werden. Der Mindestanspruch besteht aus einer depotfähigen, bei der Clearstream hinterlegten Globalurkunde. Ist dieser nicht erfüllbar (bei nicht börsennotierten AGs zumeist aus Kostengründen), sehen wir gegenwärtig keine andere Möglichkeit, als die individuelle Einzel- oder Sammelverbriefung anzubieten.
Diese Regelungen führen dazu, dass der Aktionär entweder ein rechtssicheres Dokument über seinen Anteil ausgehändigt bekommt, oder zumindest einen Anspruch darauf durchsetzen kann, dass sein Anteil nach dem Depotgesetz von einem staatlich kontrollierten Institut (Banklizenz) verwaltet wird.
Um den Aufwand für Verbriefungen zu minimieren, empfiehlt es sich nach der aktuellen Rechtslage, (neue) Aktionärsbestände grundsätzlich virtuell (unverbrieft) im Aktienregister zu erfassen und nur auf expliziten Antrag eines Aktionärs eine Sammelurkunde auszustellen.
Aktienrechtsnovelle 2016 und 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Auswirkungen auf die Aktienregisterführung
(Erstellt am 29.02.2016 von Andreas Börnig)Vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L0849&from=DE)Interessant bei dieser Richtlinie ist für uns der Artikel 30, wonach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, Informationen von Gesellschaften und juristischen Personen über die wirtschaftlich Berechtigten in einem zentralen Register zu erfassen. Als Basis für diese Datenerhebung wird bei der nicht börsennotierten AG voraussichtlich das Aktienregister fungieren. Wir sollten uns also darauf einstellen, dass Aktionärsdaten künftig jederzeit aktuell und vollständig in digitaler Form bereitstellbar sein müssen.
Aus Erfahrung lässt sich feststellen, dass diese Daten nicht immer den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, mitunter sogar äußerst lückenhaft sind. Und Hand aufs Herz: Haben Sie von all Ihren Aktionären das Geburtsdatum notiert?
Um Unannehmlichkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Zeit bis zur Umsetzung der Richtlinie (spätestens Juni 2017) für eine Vervollständigung und Korrektur der Aktionärsdaten zu nutzen.
Aktienrechtsnovelle 2016
(http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/648/64802.html )Auch hier finden sich zahlreiche Änderungen, die im Wesentlichen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen sollen. Bei neu gegründeten AGs dürfen Inhaberaktien nur noch in Girosammelverwahrung herausgegeben werden. Andere Aktien werden verbriefungsunabhängig als Namensaktien behandelt, für die zwingend ein Aktienregister zu führen ist. Damit wird klargestellt, dass Namensaktien auch ohne Urkunden zweifelsfrei entstehen, was mit dem positiven Effekt verbunden ist, dass das Risiko der Unwirksamkeit von Vinkulierungsbedingungen bei komplettem Verzicht auf Verbriefung nicht mehr kalkuliert werden muss.
Nun könnte man annehmen, dass der jetzt problemlose Verzicht auf die Herstellung von Wertpapieren auch geeignet ist, das "leidige Thema" des genehmigungspflichtigen Depotgeschäfts zu umgehen, wie es beispielsweise der renommierte Rechtswissenschaftler "Professor Noack" im Handelsblatt-Beitrag vom 9.2.2016 einschätzt (http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2016/02/09/das-aktienregister-ein-erlaubnispflichtiges-depotgeschaeft/).
Auf unsere Anfrage vom 5.02.2016 stellt die BaFin (Abteilung Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte) allerdings ausdrücklich klar, dass das Depotgeschäft unabhängig von der Verwahrung eines physischen Wertpapiers betrieben wird, wenn mehr als 5 Aktionäre existieren, deren Teilhaberschaften ausschließlich in Form eines Aktienregistereintrags dokumentiert sind oder wenn physische Dokumente (Aktienurkunde) ausgestellt wurden, die sich nicht im Besitz des Aktionärs befinden (also beispielsweise noch in einem Safe bei der AG liegen).
Derzeit wird von der BaFin nur bei konkretem Verdacht aktiv ermittelt. Aktiengesellschaften, die bisher komplett auf Verbriefungen verzichtet haben und über mehr als 5 Aktionäre verfügen, sollten die weitere Entwicklung aber dennoch im Auge behalten. Die BaFin hat bereits angekündigt, dass das KWG in diesem Punkt präzisiert werden soll, außerdem könnten Verstöße gegen das Depotgesetz im Rahmen der allgemeinen Überwachungsbestrebungen in Zukunft schneller auffallen.
Andererseits scheint es auch vorstellbar, dass die rein digitale Dokumentation der Aktionärseigenschaften vom Malus des genehmigungspflichtigen Depotgeschäfts befreit wird, da das Aktienregister künftig problemlos von behördlicher Stelle kontrolliert werden kann.
Bis Klarheit in diesen Fragen besteht, kann im Bedarfs- oder Zweifelsfall zur Vermeidung des Depotgeschäfts - wie gehabt - eine Sammelurkunde für den Aktionär ausgestellt, registriert und übergeben werden.
Videokonferenzsystem auf Basis von BigBlueButton
(Erstellt am 20.07.2020 von Andreas Börnig)Als Reaktion auf die Covid-19-Krise und den zunehmenden Trend, Präsenzveranstaltungen zu digitalisieren, haben wir die Entwicklung unserer Tools zur Organisation virtueller Versammlungen mit Proxy-Voting vorangetrieben und ein komplettes Frontend für beliebige BigBlueButton- Serverinstanzen in evolAr integriert. Die Entscheidung für die Unterstützung des Open Source Videokonferenzsystems "BigBlueButton" erfolgte nach sorgfältiger Abwägung, da dieses System nach unserer Einschätzung eines der Wenigen auf dem Markt ist, das DSGVO-Konform betrieben werden kann.
Mit dem Frontend ist es möglich, sämtliche BigBlueButton API-Parameter zu konfigurieren, beliebige Konferenzräume anzulegen, diese über beliebige Serverinstanzen zu skalieren und derzeit folgende Zugangskontrollen durchzuführen:
- Alle registrierte Personen
- Alle Aktionäre
- Markierte Personen über einfach zu konfigurierende Markerlisten
(z.B. zur HV angemeldete Aktionäre) - Individualisierte Direktlinks
- Allgemeine Direktlinks mit Passwortabfrage (Gastzugang)
Technische Voraussetzungen:
Moderner Browser mit WebRTC-Unterstützung auf Desktop oder Mobildevice, z.B. Chrome, Firefox.
(Eingeschränkt nutzbar: Safari, kein Teilen des Bildschirms möglich)
Open Source Aktienregister-Auswertungs-Tool (AR-Explorer)
(Erstellt am 15.12.2016 von Andreas Börnig)Als Reaktion auf sich verschärfende Überwachungsvorschriften und zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben (GoBS Punkt 8 [Sicherstellung der Wiedergabe von auf Datenträgern geführter Unterlagen]) haben wir einen Open Source JSON-Parser entwickelt, der eine komfortable Auswertung beliebiger revisionsgesicherter Aktienregisterdatenbanken ermöglicht.
Das Tool steht auf unserer Homepage unter "Support" zur Verfügung und kann kostenlos von Behörden, Notaren, Steuer- und Rechtsberatern genutzt oder zur späteren Nutzung auf lokalen Systemen gespeichert werden. Auf evolAr-Servern ist das Tool in das Vorstandsmenü mit weiteren Optionen für die (notariell beglaubigte) Revisionssicherung integriert.
Auswertungen in text-, tabellarischer-, oder grafischer- Form sind unbegrenzt möglich und mit Grundkenntnissen in der Java-Script-Programmierung individuell gestaltbar. Das Basis-Auswertungsscript ("evolar_reports.js") unterliegt der MIT-Lizenz (siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/MIT-Lizenz ) und kann problemlos mit eigenem Programmcode angepasst oder ergänzt werden.
Das Programm ist werbefrei und stellt - sofern es nicht willentlich mit einem evolAr-Server verbunden oder eine entsprechende Funktion angeklickt wurde - keine Verbindungen ins Internet her. Die komplette Offline-Nutzung auf abgeschotteten Systemen ist möglich.
Technische Voraussetzungen:
Moderner Standardbrowser mit voller HTML5- Unterstützung: Firefox, Chrome, IE ab 11, Edge
(Eingeschränkt nutzbar: Safari, kein lokales Speichern von Konfigurations- oder Excel/CSV-Export-Dateien möglich)
Laptop/Desktoprechner mit Maussteuerung
Beste Performance:
Firefox oder Chrome