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(21.09.2016)
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Betreiber
namensaktie.de GmbH
Einleitung
Seit in Kraft treten der Aktienrechtsnovelle 2016 ist die Führung eines
Aktienregisters unabhängig von der Verbriefung für Namensaktien gesetzlich
vorgeschrieben.
Die Vorschriften zur Führung des Aktienregisters werden in §67 AktG geregelt.
§67 AktG Eintragung im Aktienregister
(1)
Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens,
Geburtsdatums und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der
Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die
Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem
anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder
ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören,
dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und
semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des
inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im
Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene
Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des
Investmentvermögens.
(2)
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen
nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze
überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur
Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner
bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß
Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist.
(3)
Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und
Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.
(4)
Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden
Kreditinstitute sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des
Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten
zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als
deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies
nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu
demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend
für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der
Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist das
depotführende Institut auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen
Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle
gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. § 125 Abs. 5 gilt
entsprechend. Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von
Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so
löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 und nach § 128 aus
und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1
Satz 3.
(5)
Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das
Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur
löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung
benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines
Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so
hat die Löschung zu unterbleiben.
(6)
Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das
Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten
Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die
Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre
Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das
Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht
widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr
Widerspruchsrecht zu informieren.
(7)
Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
Aktienregister für börsennotierte AGs
Aktienregister für börsennotierte Gesellschaften mit Schnittstelle zur
Clearstream (CASCADE-RS) werden in Deutschland von vier
Unternehmen angeboten:
Die Softwareangebote dieser Unternehmen sind in der Regel modular aufgebaut. Unabhängig voneinander können Lizenzen von Basistools, Investor-Relation-Tools und Hauptversammlungstools erworben werden.
Aktienregister für nicht börsennotierte AGs
Einfache Softwarelösungen zur Führung des Aktienregisters nicht börsennotierter
Unternehmen werden im deutschsprachigen Raum vorrangig in der Schweiz und in
Österreich angeboten.
In Deutschland bietet die namensaktie.de GmbH das webbasierte Aktienregister evolAr®
an, das eine GoBD-konforme Aktionärsbuchhaltung nach §67AktG sicherstellt und für die
Aktienwanderungen ein zusätzliches Journal führt.