Globalaktie kleine AG
Letzte Überarbeitung: 10/2007

+++ Wichtiger Hinweis +++
Auf Anfrage im September 2007 stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausdrücklich fest, dass die folgenden Ausführungen nur die Inhaberglobalaktie betreffen. Bei der Namensglobalaktie bleibt die Grenze zur genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistung (§32 KWG) bei maximal 5 Depots (entsprechend 5 Aktionären).

Als Kompromiss bietet sich für Namensaktien-Emittenten die Sammelverbriefung der Einzelbestände oder die Kooperation mit einer depotführenden Bank an.
Im Bedarfsfall wird die Konsultation eines Fachberaters dringend empfohlen.

 


Kleine Aktiengesellschaft und Verwahrung von Inhaberglobalaktien

Das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961) hat eine deutliche Renaissance der Aktiengesellschaft im nichtbörsennotierten Bereich eingeleitet, indem durch die Einführung des Abs. 5 des § 10 Aktiengesetz der Ausschluss der Verbriefung durch Satzung ermöglicht wurde. Bei dem weit überwiegenden Teil der kleinen Aktiengesellschaften handelt es sich um Gesellschaften mit einem oder wenigen Anteilseignern im nichtbörsennotierten Bereich wie insbesondere start-ups und Familiengesellschaften. Dies führt dazu, dass regelmäßig alle neu gegründeten Gesellschaften in der Satzung den Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von verbrieften Aktien ausschließen. Im Ergebnis stellen diese Gesellschaften über den gesamten Aktienbesitz nur noch eine Globalurkunde aus, die nicht börsenumlauffähig sein muss, am Computer oder auf der Schreibmaschine hergestellt und handschriftlich vom Vorstand unterzeichnet werden kann.

Der dabei aufgetretene Zielkonflikt mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, wonach die kleine Aktiengesellschaft bei einem Bestand von fünf Depots oder 25 Einzeleffekten das gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtige Depotgeschäft betreiben würde, ist wie folgt gelöst worden:

  • Unter dem nicht legaldefinierten Begriff "kleine Aktiengesellschaft" ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft (§ 3 Abs. 2 AktG) mit weniger als 500 Arbeiternehmern zu verstehen.
     
  • Der Verwahrung einer Inhaberglobalaktie durch eine kleine Aktiengesellschaft für ihre Aktionäre stehen dann keine depotrechtlichen Hindernisse entgegen, wenn alle Aktionäre der kleinen Aktiengesellschaft entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2 Satz 1 DepotG die gesonderte Aufbewahrung der Sammelurkunde verlangen.
     
  • Ein gewerbsmäßiges Betreiben des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWG) wird nicht angenommen, solange die kleine Aktiengesellschaft ihren Aktionären für die Verwahrung der Globalaktie keine Vergütung abverlangt.
     
  • Das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KWG) als die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG alternativ auslösendes Kriterium beim Betreiben des Depotgeschäftes liegt nicht vor, wenn eine Inhaberglobalaktie durch eine kleine Aktiengesellschaft für einen kleinen Kreis von Aktionären verwahrt wird. Das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes beim Betreiben des Depotgeschäftes wird im Falle der kleinen Aktiengesellschaft erst dann angenommen, wenn eine kleine Aktiengesellschaft eine Globalaktie für mehr als 100 Aktionäre verwahrt.
     

Vor diesem Hintergrund würde eine kleine Aktiengesellschaft, die eine Inhaberglobalaktie für nicht mehr als 100 Aktionäre auf deren ausdrücklichen Verlangen unentgeltlich verwahrt, keine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes benötigen.

Die beschriebene Änderung der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ist allerdings auf die Verwahrung von Inhaberglobalaktien durch kleine Aktiengesellschaften, die unter Berücksichtigung des Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts gerechtfertigt werden kann, beschränkt. Hinsichtlich der Verwahrung von anderen Wertpapieren im Sinne von § 1 Abs. 1 DepotG, insbesondere von auf den Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, wird an der bisherigen Praxis festgehalten. Anders als bei dem Erwerb einer "Teil"-Schuldverschreibung erwirbt der Anleger bei dem Erwerb von Aktien kein Forderungsrecht, sondern die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft. Auch für Aktien gelten die vorstehenden Erleichterungen gegenüber der bisherigen Praxis nur, solange die Zahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft 500 nicht erreicht.

Quelle: Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen
Stand: 15.11.2001